EU-Berufskraftfahrer

Der 01. Oktober 2006 war ein sehr wichtiges Datum, an diesem Tag ist das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) in Kraft getreten. Es regelt die (beschleunigte) Grundqualifikation und die Weiterbildung.

"EU-Berufskraftfahrer" - was bedeutet das?

Alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie

  • Fahrten gewerblich durchführen und
  • mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist: C/CE, C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE

müssen ab dem 10.09.2009 (C-Klassen) bzw. ab dem 10.09.2008 (D-Klassen) eine Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung absolvieren.

Wer muss eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation absolvieren?

Wer einen Führerschein der oben genannten D-Klassen nach dem 10. September 2008 erteilt bekommt, muss eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erwerben.

Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Alle danach erworbenen Fahrerlaubnisse berechtigen ohne Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güter- oder Personenverkehr tätig zu sein.

Welches Mindestalter gilt für welche Fahrerlaubnis und wie kann ich diese erwerben?

Güterkraftverkehr
Klasse Ausbildung
"Berufskraftfahrer"/Fachkraft im
Fahrbetrieb/vergleichbarer
Ausbildungsberuf
Grundqualifikation beschleunigte
Grundqualifikation
C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre
C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre
C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre

Personenverkehr
Klasse Ausbildung "Berufskraftfahrer"/Fachkraft im Fahrbetrieb/vergleichbarer Ausbildungsberuf Grundqualifikation beschleunigte Grundqualifikation
D 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
DE 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre
D1 18 Jahre - - 21 Jahre
D1E 18 Jahre - - 21 Jahre

Welche Anforderungen müssen die Teilnehmer der einzelnen Ausbildungsarten erfüllen?

1. Ausbildung

  • Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben
  • nur mit Besitz der Fahrerlaubnis
  • die Teilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforderlich
  • erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer oder
  • Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer(in)“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • für die Prüfung ist keine Teilnahme an einer Lehrveranstaltung Pflicht
  • für die Prüfung ist eine entsprechende Fahrerlaubnis Voraussetzung

2. Grundqualifikation

  • Fahrer mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben
  • Besitz der Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich
  • Erwerb durch regelmäßige Teilnahme an den Unterrichten, bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (140 Zeitstunden Unterricht zu je 60 min, inkl. 10 Fahrstunden)
  • erfolgreiche Ablegung der theoretischen Prüfung (90 Minuten) bei einer für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer
  • bei mindestens ausreichender Leistung gilt die Prüfung als bestanden
  • für die Prüfung ist eine entsprechende Fahrerlaubnis nicht erforderlich

3. Beschleunigte Grundqualifikation

  • die Weiterbildung muss im Inland oder in dem Mitgliedstaat der EU, in dem Sie beschäftigt sind, erworben werden
  • erste Weiterbildung fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation
  • Erwerb durch Teilnahme an 35 Stunden in Einheiten von mindestens 7 Zeitstunden (5 x 7)
  • die Teilnahme am Unterricht ist Pflicht
  • regelmäßige Wiederholung alle 5 Jahre
  • ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen
  • keine Prüfung!

Wer muss wann starten?

1. eine Grundqualifikation (140 Stunden Unterricht) müssen absolvieren alle

  • Busfahrer, die ab 09/2008 den Führerschein erwerben
  • Lkw-Fahrer, die ab 09/2009 den Führerschein erwerben

2. eine erste Weiterbildung (5 x 7) ist zu absolvieren für alle

  • Busfahrer bis spätestens 2013*
  • Lkw-Fahrer bis spätestens 2014*

*Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis September 2015 bei Busfahrern und September 2016 bei Lkw-Fahrern erfolgen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Fahrerlaubnis noch gültig ist.

Welche Inhalte sollen vermittelt werden?

» siehe unter Prüfungen

Wie wird die Absolvierung der Grundqualifikation und/oder der Weiterbildung nachgehalten?

Die absolvierte Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen. Der Eintrag erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde sofern durch Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Leistungen erbracht wurden.

Für die Grundqualifikation sind dies Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die IHK. Bei der Weiterbildung sind es die Nachweise über erbrachte (Teil)-Leistungen, ausgestellt von der ausbildenden Stelle.

» siehe §5 Nachweise BKrFQV

Was ändert sich?

Führerschein-Erwerb Ausübung Fahrerberuf
Anforderungen an den Fahrer in Zukunft:
Führerschein-Erwerb Grundqualifikation* 5 Jahre Fahrerberuf Weiterbildung 35 Stunden (5x7) 5 Jahre Fahrerberuf Weiterbildung
35 Stunden (5x7)
beschleunigt Grundqualifikation**

* Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung. ** Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist nicht Voraussetzung.

Quelle: www.eu-bkf.de (Verlag Heinrich Vogel)